Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 14 Verhalten der Fahrgäste
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Lüneburg, 09.04.2002 – 4 A 242/01
- AG München, 18.10.2024 – 338 C 15281/24
- BVerfG, 09.02.1998 – 1 BvR 2234/97Zitiert von 5
- OLG Hamm, 28.02.2018 – 11 U 57/17
- OLG Hamm, 17.02.2017 – 11 U 21/16
- LG Kiel, 26.05.2011 – 12 O 101/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 09.05.2011 – 3 U 19/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 27.05.1998 – 13 U 29/98Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BOKraft zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-1 (1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-2 (2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-3 (3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/14#abs-4 (4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.